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Bilanzierung | Gewinnrealisierung bei Gerüstbauvertrag
Der Gewinn aus einem Gerüstbauvertrag ist erst mit der Abnahme realisiert oder – wenn keine Abnahme vereinbart ist – mit der Beendigung des Abbaus des Gerüsts.
Eine Gewinnrealisierung tritt aber noch nicht ein bei der Verlängerung des Gerüstbauvertrags über die vereinbarte Grundeinsatzzeit hinaus: Eine solche Verlängerung ist keine eigenständige Teilleistung, die zu einer gewinnerhöhenden Aktivierung einer Forderung führen würde.
[i]Keine eigenständige TeilleistungIm Streitfall hatte sich ein Gerüstbauer im Gerüstbauvertrag zum Aufbau des Gerüsts, zur Überlassung des Gerüsts für die sog. Grundeinsatzzeit und zum Abbau verpflichtet; außerdem [i]Überlassung des Gerüsts über sog. Grundeinsatzzeit hinauswurde ein Entgelt für eine über die Grundeinsatzzeit hinausgehende Überlassung des Gerüsts vereinbart. Eine Abnahme durch den Auftraggeber erfolgte in der Regel ni...