1. Der Widerruf des Beitritts zu einer Publikumsgesellschaft nach den Vorschriften über die Haustürgeschäfte ist auch noch während der Liquidation der Gesellschaft möglich und führt zum Ausscheiden des Anlegers mit Zugang der Widerrufserklärung.
2. Der widerrufende Gesellschafter schuldet lediglich die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Einlageforderungen. Ein nach § 38 Abs. 2 KWG bestellter Abwickler einer Publikumsgesellschaft ist im Zweifel auch dann zur Geltendmachung rückständiger Einlagen berechtigt, wenn nicht feststeht, dass die Einlagen für die Liquidation der Gesellschaft benötigt werden, sondern deren Einziehung möglicherweise nur den Gesamtausgleich unter den Gesellschaftern vorbereitet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 961 Nr. 17 DStR 2016 S. 15 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2016 S. 3000 WM 2016 S. 1731 Nr. 36 ZIP 2016 S. 863 Nr. 18 VAAAF-82807
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