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LSG Sachsen Beschluss v. - 3 AS 1810/13 B ER

Gesetze: SGB II § 19 Abs. 2 S. 1; SGB II § 28 Abs. 5; SchulG § 7 Abs. 2 Hs. 1; Schulordnung Grundschulen; Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zum Begriff der Lernförderung in § 28 Abs. 5 SGB II.

2. Schulische Angebote der Lernförderung sind von der Schule selbst angebotene Maßnahmen, strukturelle Förderungen, wie Förderkurse oder Hausaufgabenhilfe.

3. Zum Förderunterricht und zu den LRS-Klassen als schulische Angebote der Lernförderung nach dem sächsischen Schulrecht.

4. Wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist nach der Gesetzesbegründung regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau.

5. An die Stelle der Versetzung in die nächsthöhere Klasse kann nach dem sächsischen Schulrecht in einer 10. Klasse an einem Gymnasium als wesentliches Lernziel das Erreichen eines mittleren Schulabschlusses treten.

6. Zur Eignung und zusätzlichen Erforderlichkeit einer außerschulischen Lernförderung.

7. Eine Versetzungsgefährdung kann nicht nur mit einem Halbjahreszeugnis festgestellt werden.

8. Ein Schulartwechsel ist bei der Prüfung, ob die Finanzierung einer außerschulischen Lernförderung zu übernehmen ist, zu berücksichtigen, wenn wegen des Umfangs der Leistungsschwächen eine Versetzung oder ein Verbleib in der gewählten Schulart ausgeschlossen erscheint.

9. Die Noten für die vier sogenannten Kopfnoten Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung können Indizien für das schulische Engagement eines Schülers sein.

10. Schülerinnen und Schüler mit relevanten Lernschwächen können regelmäßig nicht auf die Unterstützung von Eltern oder Angehörigen als Alternative zu einer außerschulischen Lernförderung verwiesen werden.

11. Die Auffassung, ein Anspruch nach § 28 Abs. 5 SGB II bestehe nur für eine außerschulische Lernförderung im zweiten Schulhalbjahr, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze.

12. Eine Prognose hinsichtlich der Erforderlichkeit einer außerschulischen Lernförderung wird regelmäßig nur für ein bestimmtes Schuljahr möglich sein.

13. Ein Anspruch nach § 28 Abs. 5 SGB II kann regelmäßig nur für den Zeitraum, für den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt werden, zuerkannt werden.

Fundstelle(n):
CAAAF-82793

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