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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 9 KR 134/13

Gesetze: AufenthG § 16; SGB IV § 7; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13

Leitsatz

Leitsatz:

1. Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung kann nicht bejaht werden, wenn sich etliche für die Annahme einer Beschäftigung wesentliche Umstände nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen lassen.

2. Zur (hier verneinten) Versicherungspflicht einer bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V im Jahre 2008.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAF-82743

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