1. Im gesetzlichen Auftragsverhältnis zwischen dem Träger der Versorgungsverwaltung und der Krankenkasse des Geschädigten fehlt der Feststellungsklage des Versorgungsträgers regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Sofern der Versorgungsträger Leistungen der Heilbehandlung anstelle der im Rahmen der Auftragsverwaltung an sich zuständigen Krankenkasse erbringt, ohne sich einen Rückgriff gegen sie vorzubehalten, kann er keine Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen.
3. Erbringt die Krankenkasse im Auftrag des Versorgungsträgers ambulante Psychotherapie, gelten die Vorschriften des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere die Vorschriften der Psychotherapie-Richtlinie.
Fundstelle(n): NAAAF-82720
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