1. Gutachten aus vorangegangenen Klageverfahren können als Sachverständigenbeweis verwertet werden.
2. Bei der psychiatrischen Begutachtung muss der Sachverständige die Untersuchung im wesentlichen Umfang selbst durchführen; dies ist nicht der Fall, wenn es schlechterdings unmöglich ist, sich in der vorgegebenen Zeit einen Eindruck von dem Probanden zu verschaffen.
3. Sachverständige müssen für die Feststellung der Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung die Angaben des Probanden auf Vollständigkeit, Richtigkeit und mögliche Inkonsistenzen überprüfen.
Fundstelle(n): QAAAF-82719
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