1. Der Arbeitgeber kann sich als Klauselverwender nicht darauf berufen, die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen sei zu kurz bemessen und deshalb unwirksam (Anschluss an -).
2. Der mit einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr verfolgte Zweck steht nicht einer Anwendung der vertraglichen Ausschlussklausel auf Ansprüche des Arbeitgebers (hier: Transportunternehmer) gegen den Arbeitnehmer (hier: Kraftfahrer) auf Erstattung von gegen den Arbeitnehmer verhängten und vom Arbeitgeber zunächst bezahlten Bußgeldern entgegen.
Fundstelle(n): CAAAF-82715
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