BGH Beschluss v. - III ZR 271/15

Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht

Gesetze: § 543 Abs 1 ZPO, § 543 Abs 2 Nr 1 ZPO

Instanzenzug: OLG Dresden Az: 1 U 1531/14vorgehend Az: 5 O 4076/10nachgehend Az: III ZR 271/15 Urteil

Gründe

1Soweit sich die Beschwerde der Klägerin auf die Forderung gegen den Beklagten zu 2 wegen außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten bezieht, liegen Zulassungsgründe nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

2Die weitergehende Beschwerde der Klägerin, die sich nach ihrer Begründung nur auf die vom Beklagten zu 2 abgetretenen Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 bezieht, ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen gegenstandslos.

3Das Oberlandesgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zugelassen und in den Entscheidungsgründen hierzu ausgeführt:

"Die Revision wird nach § 543 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, soweit der Senat die Frage entschieden hat, dass auf die Haftung eines Zweckverbandsvorsitzenden iSv § 56 SächsKomZG die Haftungsbeschränkung des § 97 SächsBG aF entsprechend anwendbar ist. Hinsichtlich der weiteren Streitpunkte zwischen den Parteien … besteht hingegen keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 ZPO liegen insoweit nicht vor."

4Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings kann die Zulassung nicht auf eine einzelne Rechtsfrage, sondern nur auf einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen solchen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom - III ZR 387/13, juris Rn. 4 mwN).

5Hieraus folgt, dass das Oberlandesgericht die Revision wirksam in beschränkter Form zugelassen hat, soweit es um die Haftung des Beklagten zu 1 geht und dort um Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 2. Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar (vgl. nur Senat, Beschluss vom - III ZR 371/12, juris Rn. 2 mwN). Die zur Begründung der Zulassung angesprochene Rechtsfrage des Haftungsmaßstabs im Verhältnis des Beklagten zu 1 zum Beklagten zu 2 war nach Maßgabe der Urteilsgründe nur im Hinblick auf die Abweisung der Ansprüche aus abgetretenem Recht, nicht dagegen für die Abweisung der Ansprüche aus eigenem Recht der Klägerin von Bedeutung. Im Rahmen der Ansprüche aus abgetretenem Recht als eigenem Streitgegenstand ist allerdings eine Beschränkung auf diese Rechtsfrage nicht zulässig, so dass insoweit diese Ansprüche insgesamt Gegenstand der zugelassenen Revision sind. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die (unzulässige) gegenständliche Beschränkung der Zulassung vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, ist das Rechtsmittel gegenstandslos (vgl. nur Senat, Urteil vom - III ZR 90/14, WM 2015, 569 Rn. 9; , juris Rn. 8 mwN).

6Auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 war im Umfang seiner Verurteilung die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

Herrmann                         Seiters                      Remmert

                      Reiter                         Pohl

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:010916BIIIZR271.15.0

Fundstelle(n):
BAAAF-82682