BGH Beschluss v. - 1 StR 292/16

Instanzenzug:

Gründe

1Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz in Höhe von 81.600 € hat keinen Bestand, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 73c StGB nicht geprüft hat. Eine Konstellation, in der es keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefalls gibt und § 73c StGB deshalb nicht zu erörtern war (vgl. , BGHR § 73c StGB Erörterungsbedarf 1), ist nach den getroffenen Feststellungen nicht eindeutig gegeben. War daher § 73c StGB zu erörtern, enthält das Urteil keine Feststellungen dazu, ob der Wert des Erlangten noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Entsprechende Feststellungen wären jedoch für die Prüfung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB erforderlich gewesen.

2§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, der wegen des systematischen Verhältnisses der beiden Anwendungsfälle des § 73c Abs. 1 StGB (unbillige Härte § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB; Wegfall der Bereicherung § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB) vorrangig zu prüfen ist, eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise vom Verfall abzusehen, wenn und soweit "der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist".

3Die Ausübung des Ermessens erfordert neben der Feststellung des aus der Straftat Erlangten auch die Ermittlung des Wertes des noch vorhandenen Vermögens, um diese Werte einander gegenüber stellen zu können (, NStZ 2016, 279). Deshalb scheidet eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aus, solange und soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem "verfallbaren" Betrag zurück bleibt (, BGHSt 51, 65).

4Dies kann der Senat jedoch nicht beurteilen, da die Urteilsgründe keine ausreichenden Feststellungen zum Stand des Vermögens des Angeklagten zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils enthalten. Dem Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte 925 € bis 1.110 € monatlich als Fitnesstrainer und Bauhelfer erzielte, keine Schulden hatte und mit Einnahmen aus den "Drogengeschäften" seine Marihuanaplantage, das Wohngebäude (Eigentumsverhältnisse und Wert sind nicht mitgeteilt), seinen Drogenkonsum und den Lebensunterhalt finanzierte (UA S. 4, 38 f.).

5Da der Senat nicht ausschließen kann, dass aufgrund einer zureichenden Beurteilungsgrundlage auf einen geringeren (oder keinen) Verfallsbetrag erkannt worden wäre, hat die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 81.600 € keinen Bestand.

6Im Falle einer erneuten Verfallsanordnung wird auch eine Gesamtschuldnerschaft des Angeklagten zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 144/13 und vom - 3 StR 517/15, NStZ 2016, 412, 413).Die bislang getroffenen Feststellungen bleiben bestehen und können durch ihnen nicht widersprechende neue Feststellungen ergänzt werden.

Fundstelle(n):
PAAAF-82660