»1. Wird ein gekündigter Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigt, ohne daß die Parteien das gekündigte Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortsetzen, so hat er bei Wirksamkeit der Kündigung gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des Werts der geleisteten Arbeit (§ 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB).
2. Der Wert der Arbeitsleistung bestimmt sich entsprechend der üblichen Vergütung.
a) Zu dieser gehört auch eine zeitanteilige Jahressonderzahlung, wenn diese nach dem Inhalt der für das beendete Arbeitsverhältnis maßgeblichen Tarifregelung als auf den Weiterbeschäftigungszeitraum entfallender Lohn anzusehen ist.
b) Nicht zu ersetzen ist Urlaub, der dem Arbeitnehmer nicht gewährt worden ist.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAF-82625
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