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Körperschaftsteuer – Kein Einfluss von Kurssicherungsgeschäften auf Veräußerungsgewinn (FG)
Die Begünstigung nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG erstreckt sich nur auf Erlöse aus dem Grundgeschäft, nicht hingegen auf das Sicherungsgeschäft. Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung des Kaufpreises im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Fremdwährung notierten Aktien sind daher bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen.
Hintergrund: Gemäß § 8b Abs. 2 KStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören, bei der Ermittlung des Einkommens zu 95 % außer Ansatz.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, die zur Sicherung ihrer Anteilsveräußerungen Kurssicherungsgeschäfte abschloss und aus diesen Kursgewinne erzielte. Diese Gewinne behandelte sie zu 95 % ...