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BFH | Verhältnis des § 50d Abs. 8 EStG 2002 zu einem später erlassenen DBA
§ 50d Abs. 8 EStG 2002 (i. d. F. des StÄndG 2003) wird durch ein zeitlich nachfolgendes DBA nicht verdrängt.
Nach § 50d Abs. 8 EStG wird die abkommensrechtliche Freistellung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Diesen Nachweis hatte die im Rahmen einer Mission der OSZE in Aserbaidschan tätige Klägerin nicht erbracht, so dass das Finanzamt ihre Einkünfte in Deutschland besteuerte. Die Klage dagegen hatte zunächst Erfolg. Das Finanzgericht nahm die Einkünfte nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i. V. mit Art. 15 Abs. 1 DBA Aserbaidschan von der Bem...