Uneinbringlichwerden von Forderungen gegen ein anderes Konzernunternehmen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
dieses anderen Konzernunternehmens und Unterlassen einer Aufrechnung mit gegenüber dem insolventen Unternehmen bestehenden
Verbindlichkeiten aus nichtsteuerlichen Gründen
Leitsatz
1. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eines Konzernunternehmens gegen ein anderes Konzernunternehmen werden spätestens
in dem Augenblick uneinbringlich i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, in dem über das Vermögen dieses anderen Konzernunternehmens
das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen, das die Lieferungen bzw. Leistungen erbracht
hat, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers diesem gegenüber auch Verbindlichkeiten
hat und die Forderungen mit diesen Verbindlichkeiten aufrechnen könnte, tatsächlich aber aus außersteuerlichen unternehmerischen
Gründen die Aufrechnung nicht erklärt (im Streitfall: Unterbleiben einer Aufrechnungserklärung zur Vermeidung einer Insolvenz
der operativen Einheit, zur Sicherung des Standorts und zur Erhaltung der Unternehmensgruppe für einen angestrebten Verkauf
an einen neuen Investor).
2. Das bloße Bestehen einer Aufrechnungslage steht der Uneinbringlichkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger
der Forderung auf Zahlung des Entgelts nicht damit rechnen muss, dass eine Gegenforderung des Schuldners besteht und beide
Forderungen in geraumer Zeit durch Aufrechnung erfüllt werden. Ob dies der Fall ist, ist im Wesentlichen eine Tatfrage.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 23/2016 S. 1129 EFG 2016 S. 1744 Nr. 20 GmbH-StB 2017 S. 26 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2016 S. 2998 UStB 2016 S. 336 Nr. 11 YAAAF-82511
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