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FG München Urteil v. - 9 K 2020/15

Gesetze: EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 5 EStG 2005 § 52 Abs. 36 S. 5EStG 2016 § 52 Abs. 28 S. 5

Kursverluste aus dem Rückkauf fondsgebundener Lebensversicherungen keine Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.

Leitsatz

1. Der Verlust aus dem vorzeitigen Rückkauf einer vor dem abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung ist nach der – für vor dem abgeschlossene Altverträge weiter anwendbaren – Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis zum geltenden Fassung nicht einkommensteuerbar. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 5 i. V. m. S. 1 EStG in der vor gültigen Fassung erfasst nur die Erträge aus den Wertpapieren des Anlagestocks (Dividenden, Zinsen, Boni etc.), nicht aber Wertsteigerungen oder Wertminderungen; Wertminderungen des Anlagestocks bzw. Deckungsstocks sind daher keine negativen Kapitalerträge.

2. Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG, und damit auch i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 5 EStG, sind alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Wertveränderungen der Kapitalanlage werden nach der vor Einführung der sog. Abgeltungsteuer geltenden Rechtslage (im Streitfall: Streitjahr 2008) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAF-82509

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