Bemessungsgrundlage für private Kfz-Nutzung eines
Taxi-Unternehmers – 1 %-Regelung, Preisempfehlung für das
„Sondermodell Taxi” als Listenpreis im Sinne von § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 EStG
Leitsatz
Der Listenpreis für die Bemessung des Nutzungsvorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz des Typs Daimler-Benz
E 220 CDI durch einen Taxi-Unternehmer nach der 1 %-Regelung ist der Preisliste „Sondermodell Taxi” der Daimler Benz AG zu
entnehmen, da diese Preisliste den allgemein am Neuwagenmarkt gültigen Preis für dieses nur durch Taxi- und Mietwagenunternehmer
bestellbare spezielle Modell wiedergibt.
Der sich aus dieser Preisliste ergebende Preis hat Vorrang gegenüber dem rechnerisch anhand der Fahrzeugidentnummer ermittelten
Preis, da durch den Hersteller selbst eine neuer Listenpreis für bestimmte Modelle oder Modellreihen beworben und am Markt
angeboten wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2133 Nr. 36 BB 2016 S. 2581 Nr. 43 NWB-Eilnachricht Nr. 38/2016 S. 2842 XAAAF-82507
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