EuGH - C-396/16 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EGRL 112/2006 Art 184, EGRL 112/2006 Art 185 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 185 Abs 2
Rechtsfrage
Ist die Verminderung der Verbindlichkeiten auf der Grundlage eines rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleichs wie im Ausgangsverfahren als eine Änderung der Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, im Sinne von Art. 185 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie anzusehen oder als eine andere Situation, in der der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war, im Sinne von Art. 184 der Mehrwertsteuerrichtlinie?
Ist die Verminderung der Verbindlichkeiten auf der Grundlage eines rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleichs wie im Ausgangsverfahren als Umsatz anzusehen, bei dem im Sinne von Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie keine (oder eine nicht vollständige) Zahlung geleistet wurde?
Muss ein Mitgliedstaat in Anbetracht der vom Unionsgesetzgeber vorgegebenen Erfordernisse der Klarheit und der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung von Art. 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie, um die nach Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Richtlinie zulässige Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde, verlangen zu können, im nationalen Recht ausdrücklich die Fälle des Unterbleibens der Zahlung vorsehen bzw. den rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleich (sofern dieser unter den Begriff des Unterbleibens der Zahlung bei einem Umsatz fällt) darin einbeziehen?
Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug; Zwangsvergleich
Fundstelle(n):
TAAAF-82504