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NWB-BB Nr. 10 vom Seite 295

Fokus: Geheimhaltungsvereinbarung in Beraterverträgen

Rechtsanwalt, FAStR, Dipl.-Finw. (FH) Dr. Peter Steinberg

Mit der Geheimhaltungsvereinbarung können bestimmte Projekte und die damit zusammenhängenden Informationen geschützt werden. Eine Verletzung der Vereinbarung führt i. d. R. zu Schadensersatzansprüchen und Vertragsstrafen.

Warum eine Geheimhaltungsvereinbarung?

Die Geheimhaltungsvereinbarung soll die tatsächliche Geheimhaltung von Informationen, die im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden, sicherstellen. Neben der tatsächlichen Geheimhaltung dient die Vereinbarung auch der Prävention und Sanktion der unbefugten Verbreitung von fremdem Know-how. Denn durch die Offenbarung von Betriebsgeheimnissen entstehen regelmäßig Schadensersatzverpflichtungen und Vertragsstrafen. Außerdem wird durch die Vereinbarung der Nachweis erbracht, dass bestimmte Informationen der Geheimhaltung unterworfen sind. Liegt dieser nicht vor, kann sich der Geschädigte später nur bei Vorliegen anderer Beweismittel auf die §§ 17, 18 UWG berufen.

Aufbau, Inhalt und Umfang

In der Vorbemerkung sollte der Bezug zu einem bestimmten Projekt hergestellt werden. Der Gegenstand des Projektes und der Umfang der diesbezüglichen Zusammenarbeit sollte konkret festgehalten werden. Dazu gehört auch die Fes...