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LSG Sachsen Urteil v. - 1 KR 137/11

Gesetze: WVO § 10; SGB V § 13; SGB V § 37 Abs. 2; SGB V § 37 Abs. 4; SGB I § 56 Abs.1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) haben medizinisches Pflegepersonal nur insoweit vorzuhalten, wie dies ihre Eingliederungsaufgabe erfordert. Einfachste medizinische Maßnahmen wie z.B. das Messen des Blutzuckergehalts gehören jedoch regelmäßig zum Aufgabenkreis der Einrichtung.

2. Über einfachste Behandlungspflegemaßnahmen hinausgehende behandlungspflegerische Maßnahmen wie z.B. die Gabe von Insulininjektionen fallen in der Regel dann nicht in den Verantwortungsbereich einer WfbM, wenn sie der Behandlung einer Erkrankung dienen, die nicht behinderungsspezifisch ist bzw. nicht im Zusammenhang mit der die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verhindernden Art oder Schwere der Behinderung steht.

Fundstelle(n):
HAAAF-82265

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