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LSG Sachsen Urteil v. - 3 AL 156/15

Gesetze: SGB IV § 26 Abs. 2 Hs. 1; SGB IV § 26 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 27 Abs. 1; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 27 Abs. 2; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Versicherungsbeiträge hat im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV getragen, wer mit der Beitragssumme in seinem Vermögen belastet worden ist.

2. Für den Beginn der Verjährungsfrist in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV kommt es nicht darauf an, wann der Erstattungsanspruch entsteht. Damit beginnt die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, wenn der Erstattungsanspruch bei einer rückwirkenden Aufhebung eines Beitrags- bzw. Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsakts später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entsteht (Anaschluss an -).

Fundstelle(n):
JAAAF-82260

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