1. Ein Antrag nach § 44 SGB X muss grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinreichend konkretisiert sein, anderenfalls ist er unzulässig.
2. Ausnahmsweise ist eine Nachholung der Konkretisierung im Klageverfahren unter den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zulässig. Eine Pflichtverletzung aus einem Sozialrechtsverhältnis kann in der verweigerten Akteneinsichtsgesuch liegen. Erforderlich ist eine Kausalität zwischen der unterbliebenen Konkretisierung des Antrags und der verweigerten Akteneinsicht. Dann ist der Antragssteller so zu stellen, als hätte er den Antrag fristgerecht, also vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens konkretisiert.
3. Mit Beginn des Vorverfahrens durch Einlegung des Widerspruchs gilt für die Akteneinsicht von bevollmächtigten Rechtsanwälten gemäß § 84a iVm § 120 Abs 2 Satz 2 SGG ein anderer Maßstab als in § 25 SGB X. Über das Ersuchen auf Akteneinsicht durch Übersendung in die Geschäftsräume der Rechtsanwälte ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Sofern eine Übersendung der Akten nicht ausnahmsweise untunlich ist, hat die Behörde dem Gesuch zu entsprechen.
4. Enthält der Widerspruchsbescheid nach Ablehnung des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X wegen der erstmals im Widerspruchsverfahren begehrten und nicht gewährten Akteneinsicht eine selbstständige formelle Beschwer, ist die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids mit der Verpflichtung der Behörde zur Bescheidung über den Widerspruch im Überprüfungsverfahren möglich.
Fundstelle(n): EAAAF-82253
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