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Track 08 | Umsatzsteuer: Berechnung der Flächen bei Aufteilung der Vorsteuer
Ist bei der Aufteilung der Vorsteuer bei einem Gegenstand, der sowohl für unternehmerische als auch außerunternehmerische Zwecke verwendet wird, vom Verhältnis der unterschiedlich genutzten Flächen auszugehen, sind nach einer Verfügung der OFD Karlsruhe die Regelungen der Wohnflächenverordnung nicht anzuwenden. Die Flächen von Terrassen oder Balkonen zählen nicht zur maßgeblichen Grundfläche.
Ein absoluter Dauerbrenner bei der Umsatzsteuer ist die Aufteilung der Vorsteuer bei einem Gegenstand, der sowohl für unternehmerische als auch für außerunternehmerische Zwecke verwendet wird. Bei Immobilien ist bekanntlich grundsätzlich vom Verhältnis der unterschiedlich genutzten Flächen auszugehen. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat sich jetzt sehr umfassend dazu geäußert, wie die maßgeblichen Flächen zu ermitteln sind.
Es sind die Grundflächen aller Räume anzusetzen. Unabhängig davon, ob es sich um Wohn- oder um Gewerbeflächen handelt. Zu berücksichtigen sind also Wohnräume, Verkaufsräume, aber auch Keller, Lagerräume und Speicher. Flächen, die zur Versorgung des Gebäudes dienen oder gemeinsam genutzt werden, bleiben hingegen unberücksichtigt. Typische Beispiele sind das Tre...