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Gewerbesteuer | keine Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Dauerschuldentgelte (§ 8 Nr. 1 GewStG 1991)
Kurzfristige Wechselkredite bei verschiedenen Banken sind nicht deswegen als eine einheitliche Schuld i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen, weil zur langfristigen Zinssicherung der Kredite ein sog. Zinsswap-Geschäft ohne Auszahlung des Nominalbetrags (sog. General Hedge) abgeschlossen wird. Die für das Swap-Geschäft geleisteten Zinsen sind deshalb keine DauerschuldentgelteLX 815855 (). – S. dazu auch Schmidt/Wänger NWB Blickpunkt Steuern 4/2003 (NWB Heft 16/2003).