Betreuung von Kindern als steuerfreie Einnahme gemäß
§ 3 Nr. 11 EStG – Vermietungsverhältnis zwischen
Ehegatten
Leitsatz
Zur Steuerfreiheit von Bezügen aus öffentlichen Mitteln gemäß § 3 Nr. 11 EStG.
Die „Erziehung junger Menschen” fördern alle Vorgängen und Tätigkeiten, die den Entwicklungsvorgang beeinflussen.
Der unmittelbaren Förderung dienen öffentliche Beihilfen selbst dann, wenn sie auch den Unterhalt der zu Erziehenden mit
abdecken.
An Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder für die Vollzeitpflege, sind dazu bestimmt, zu Gunsten der in den Haushalt der
Pflegeeltern dauerhaft aufgenommenen Kinder und Jugendliche die Erziehung zu fördern.
Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist zunächst davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben
wird. Danach sind die in die Zusammenhang von Jugendämtern an Pflegeeltern geleisteten Erziehungsgelder steuerfrei.
An die steuerliche Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahe stehenden Personen sind erhöhte Anforderungen zu stellen.
Ein Mietverhältnis zwischen Ehegatten, bei denen keine Klarheit darüber besteht, welche Räumlichkeiten vermietet werden oder
welche nicht, genügt diesen Anforderungen nicht.
Fundstelle(n): OAAAF-82053
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