Maßgeblichkeit des Auszahlungsempfängers für die Kinderzulage im Rahmen der Altersvorsorgezulage bei nicht verheirateten Eltern
und Festsetzung des Kindergelds an den einen Elternteil und Auszahlung des Kindergelds an den anderen Elternteil
maßgebliche Gesetzesfassung bei Verpflichtungsklage
Leitsatz
1. Leben nicht verheiratete Eltern mit dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt und wird das zugunsten des einen Elternteil
festgesetzte Kindergeld an den anderen Elternteil ausgezahlt, so steht nach § 85 Abs. 1 S. 4 EStG dem anderen Elternteil aufgrund
der Maßgeblichkeit der Auszahlung die Kinderzulage bei der Altersvorsorgezulage zu (Abgrenzung zum
IV C 3 – S 2015/11/10002/IV C 5 – S 2333/09/10005, BStBl 2013 I S. 1022 RZ 43, 44).
2. Maßgebliche Fassung einer zwischenzeitlich geänderten Vorschrift, die dem Urteil zu Grunde zu legen ist, ist bei Verpflichtungsklagen,
mit denen der Erlass gebundener Verwaltungsakte angestrebt wird, diejenige zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem
Finanzgericht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 20 DStRE 2017 S. 850 Nr. 14 EAAAF-82052
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