Der Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen dient bei typisierender Betrachtung nicht einer
überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen
Betätigung.
Wird als unternehmerischer Zweck die Unterhaltung eines Pferdestalls mit dem Ziel der Teilnahme an Turnieren nachgewiesen,
ist davon auszugehen, dass solche Aufwendungen einem überdurchschnittlichen Repräsentationsbedürfnis des Betriebsinhabers
dienen, zumal wenn dieser eine Sportreiter/Sportreiterin im Spitzenbereich ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2198 Nr. 37 EFG 2016 S. 1658 Nr. 19 ZAAAF-82045
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