Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
11. Aufl. 2016
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§ 23 Anwendungsbereich
A. „Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs"
1Die entscheidende Weichenstellung für die Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 vom schlechthin sowie für die Anwendung der durch das JStG 1997 vom bzw. StEntlG 1999/2000/2002 vom geänderten Vorschriften usw. setzt nach § 23 bei der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs an. Auf die Entstehung der Steuer (§ 38 AO, § 14) wird nicht abgehoben.
Die Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs bedeutet Umsetzung des auf einen Erwerbsvorgang abzielenden Wollens in rechtsgeschäftliche Erklärungen. Ein Erwerbsvorgang ist dementsprechend dann verwirklicht, wenn die Beteiligten im Verhältnis zueinander gebunden sind, und zwar unabhängig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Steuer zur Entstehung gebracht hat. Die erforderliche Bindung der Beteiligten muss einen Rechtsvorgang i. S. des § 1 Abs. 1 bis 3a betreffen. Deshalb können rechtsgeschäftliche Erklärungen nur dann zur Verwirklichung des Erwerbsvorgangs führen, wenn sie unmittelbar die Tatbestandsmerkmale für die Steuerbarkeit eines Rechtsvorgangs i. S. von § 1 Abs. 1 bis 3a erfüllen, ohne dass bereits ein E...