Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
11. Aufl. 2016
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§ 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung
Literatur: Schuhmann, Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, UVR 1996, 76; Wohltmann, Die Erteilung der grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung – Eine lästige Formalie?, UVR 2006, 154.
A. Vorbemerkung
1Neben den Anzeigepflichten (§§ 18 bis 20) und dem Verbot der Urkundenaushändigung vor deren Erfüllung (§ 21) dient die Vorschrift der Sicherung des Steueraufkommens. Absatz 1 Satz 1, der sich an die Grundbuchämter richtet, bewirkt eine Grundbuchsperre; Absatz 2 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Finanzbehörde verpflichtet bzw. berechtigt ist, diese durch Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung aufzuheben.
B. Grundbuchsperre
2Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf der Erwerber eines Grundstücks in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn die Bescheinigung(en) der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde bzw. -behörden (§ 17 Abs. 1) vorgelegt wird bzw. werden, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung). Da es der Entscheidung der Finanzbehörde vorbehalten ist, ob im Einzelfall eine Steuer entstand, ist der Begriff des „Erwerbers“ im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne so...