Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
11. Aufl. 2016
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§ 17 Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Verwaltungsanweisungen: Ländererlasse v. , BStBl I 2016, 282.
A. Allgemeines
I. Hintergrund der Vorschrift
1Da das Aufkommen der Grunderwerbsteuer den Ländern insoweit zusteht, als diese von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt wird (Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG: örtliches Aufkommen) und die Grunderwerbsteuer als Landessteuer durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG; s. aber Art. 106 Abs. 7 Satz 2, Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG, vgl. dazu Hofmann, GrEStG, Einführung Rdnr. 7), bedurfte es der Ertrags- und Verwaltungshoheit entsprechende Regelungen, die der Beschränkung der Gebietshoheit der Länder auf ihr jeweils eigenes Gebiet Rechnung tragen. Das ist mit dem Regelungswerk des § 17 geschehen, das den an eine derartige Regelung zu stellenden Anforderungen genügt.
II. Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Konsequenzen aus Zuständigkeitsfehlern
1. Sachliche Zuständigkeit
2Unter sachlicher Zuständigkeit ist die Verteilung der den Behörden zugewiesenen Verwaltungsaufgaben auf verschiedene Verwaltungsträger zu verstehen. Sie knüpft an sachliche Gesichtspunkte, d. h. an bes...