Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
11. Aufl. 2016
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§ 15 Fälligkeit der Steuer
A. Fälligkeit der Steuer
I. Im Regelfall
1Entsprechend § 220 Abs. 1 AO bestimmt § 15 die Fälligkeit der Steuer. § 15 Satz 1 verknüpft dabei die Fälligkeit mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids. Ein Steuerbescheid ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Verunglückt die Bekanntgabe z. B. deshalb, weil der Steuerbescheid an eine nicht mehr existierende Person gerichtet ist, so wird der Steuerbescheid nicht wirksam (§ 124 Abs. 1 AO); auch von der Bekanntgabe ausgehende Wirkungen können nicht eintreten. Ein schriftlicher Verwaltungsakt – und die Grunderwerbsteuerbescheide sind schriftlich zu erteilen (§ 157 Abs. 1 Satz 1 AO) –, der durch die Post im Inland übermittelt wird, gilt, sofern er nicht nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt wird (§ 122 Abs. 5 AO) und im Geltungsbereich der AO übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), bei Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Bekanntgabefiktion greift jedoch nicht ein, wenn der schriftliche Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Finanzbehörde den Zugang nachzuweisen. Zur Ersetzung durch die e...