Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
11. Aufl. 2016
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§ 7 Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum
A. Allgemeines
I. Zweck der Vorschrift
1Nach der dem Grunderwerbsteuergesetz innewohnenden Systematik ist die flächenmäßige Aufteilung eines Grundstücks, das mehreren Personen gehört, in Einzelgrundstücke unter Veränderung der Art der dinglichen Berechtigung ein eigenständiger Erwerbsvorgang. Denn der Teilungsvertrag ist seiner Natur nach ein Tauschvertrag.
§ 7 liegt der nämliche Gedanke zugrunde, der auch für die Steuervergünstigungen aus §§ 5 und 6 leitend ist: Soweit sich nur die Qualität, aber nicht das Quantum der bezüglich eines Grundstücks bestehenden Berechtigung ändert, soll eine Steuer nicht erhoben werden. Die Vorschrift ergänzt § 6, und zwar in der Weise, dass in Absatz 1 dem Gedanken der Steuerpflicht nur des Mehrerwerbs auch bei der (ganzen und teilweisen, vgl. Rdnr. 6) Auflösung von Bruchteilseigentum Raum gegeben wird, und in Absatz 2 (unter Einschränkung durch Absatz 3) der Fall der Umwandlung von Gesamthandseigentum in Flächeneigentum begünstigt wird (s. Rdnr. 12).
Zur Anwendbarkeit auf Vorgänge nach dem Wohnungseigentumsgesetz vgl. Hofmann, GrEStG, § 2 Rdnr. 40 bis 42. Zum notwendigen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang bei Teilung nach § 8 WEG durch m...