Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
11. Aufl. 2016
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Gemeinsame Vorbemerkungen zu den §§ 5, 6 und 7
Gemeinsame Vorbemerkungen zu den §§ 5, 6 und 7
1Da auch die Gesamthandsgemeinschaften selbständige Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts sein können (vgl. Hofmann, GrEStG, § 1 Rdnr. 18 ff.), unterliegen auch diejenigen Erwerbsvorgänge der Steuer, die zwischen einer Gesamthandsgemeinschaft und den an ihr Beteiligten bzw. die zwischen Gesamthandsgemeinschaften auch gleicher Beteiligungsverhältnisse verwirklicht werden. Die volle Besteuerung solcher Vorgänge würde den Umstand außer Acht lassen, dass bei Gesamthandsgemeinschaften – anders als bei Kapitalgesellschaften – keine Verselbständigung des Gesellschaftsvermögens in der Hand der Personengesellschaft eintritt, weil jeder Gesellschafter allein kraft seines Mitgliedschaftsrechts (seiner Gesellschafterstellung) sachenrechtlich am Gesamthandsvermögen beteiligt ist, wenn auch in jeweils gesamthänderischer Verbundenheit mit den anderen Beteiligten. §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 tragen diesen Besonderheiten dadurch Rechnung, dass sie den Grundstückswechsel insoweit von der Steuer befreien, als es der Beteiligung des veräußernden oder erwerbenden Gesamthänders an der Gesamthand (ihrem Vermögen) entspric...