Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
11. Aufl. 2016
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§ 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung
A. Erwerbsvorgänge zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
I. Allgemeines
1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 erstreckt sich in subjektiver Hinsicht auf alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Veräußerer und Erwerber und wird objektiv dadurch eingeschränkt, dass das Grundstück nicht überwiegend einem von der juristischen Person des öffentlichen Rechts unterhaltenen Betrieb gewerblicher Art dienen darf. Dieser Einschränkung bedurfte es aus Gründen der Wettbewerbsneutralität.
II. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
2Unter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, für die eine gesetzliche Definition fehlt, ist ein rechtsfähiges Gebilde zu verstehen, das seine Rechtsfähigkeit sowohl wie seine Gestaltung aus dem öffentlichen Recht des Bundes oder eines Bundeslandes herleitet. Zu ihnen zählen neben den Gebietskörperschaften (Gemeinden, Kreise, Länder, Bund) die kraft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personal- oder Vereinskörperschaften (Berufskammern, wie z. B. die Ärzte-, Anwalts- und Steuerberaterkammern, die Handels-, Handwerks-, Industrie- und Landwirtschaftskammern), ...