Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
11. Aufl. 2016
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§ 2 Grundstücke
A. Vorbemerkung
1Eingefügt wurden die Nummer 3 in Absatz 2 durch Art. 23 StÄndG 1991 vom mit Wirkung ab (Art. 25 Abs. 1 StÄndG 1991) und die Nummer 3 in Absatz 1 Satz 2 durch Art. 13 Nr. 2 StÄndG 2001 vom mit Wirkung für nach dem verwirklichte Erwerbsvorgänge (§ 23 Abs. 7 Satz 1, angefügt durch dasselbe Gesetz; s. dazu auch Rdnr. 14 und 19).
B. Grundstücksdefinition
I. Anknüpfung an das bürgerliche Recht
2Gegenstand der Besteuerung sind nach § 1 Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen und nicht auf Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Folgerichtig spricht § 2 Abs. 1 Satz 1 von Grundstücken im Sinne des bürgerlichen Rechts. Der Grundstücksbegriff als solcher ist jedoch weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch in der Grundbuchordnung definiert. Allgemein bezeichnet man als ein Grundstück im Rechtssinn einen begrenzten (katastermäßig vermessenen und bezeichneten) Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch eine besondere Stelle hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GBO), sei es ein besonderes Grundbuchblatt oder sei es die Nummer eines Bestandsverzeichnisses beim gemeinschaftlichen (§ 4 GBO) Grundbuchblatt. Das Grunderwerbsteuergesetz b...