Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
11. Aufl. 2016
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§ 1 Erwerbsvorgänge
A. Einleitung
I. Die Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer
1Der Grunderwerbsteuer unterliegen bestimmte, in § 1 Abs. 1 bis 3a abschließend aufgezählte Rechtsvorgänge, die auf den (unmittelbaren oder mittelbaren) Erwerb inländischer Grundstücke i. S. des § 2 gerichtet sind. Die Anknüpfung der Besteuerung der Grundstücksumsätze an Vorgänge des Rechtsverkehrs führt dazu, dass die Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer bezeichnet wird. Das Wort Grundstücksumsatz ist deshalb i. S. der Änderung des Rechts am Grundstück zu verstehen (weshalb die reine Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB, § 22 GBO) nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt); ein wirtschaftlicher Umsatz braucht nicht verwirklicht zu werden. Deshalb unterliegt die Sicherungsübereignung der Grunderwerbsteuer sowie die nur vorübergehende Eigentumsübertragung (bzw. das darauf abzielende Kausalgeschäft) zu Bedingungen, die dem Erwerber wirtschaftlich gesehen eher die Stellung eines Pächters oder Nießbrauchsberechtigten einräumen.
2Da der im Gesetz genannte jeweilige Rechtsvorgang als solcher um des in der Rechtsänderung selbst enthaltenen Ergebnisses der Recht...