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OVG Niedersachsen Beschluss v. - 7 ME 82/13

Leitsatz

Leitsatz:

Die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV ist spielhallenbezogen, nicht betreiberbezogen. Ein bloßer Betreiberwechsel nach dem maßgeblichen Stichtag, dem , führt nicht zur Kappung der fünfjährigen Übergangsfrist für (Alt )Spielhallen, die bei Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages in Niedersachsen am bestanden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAF-81769

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