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LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. - L 5 SF 92/15 B E

Gesetze: SGG § 197; Nr. 3104 VV-RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 von Teil3

Leitsatz

Leitsatz:

Die Termingebühr nach Nr. 3104 VV-RVG i.V.m. Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 kann durch ein Telefonat ausgelöst werden, setzt aber die grundsätzliche Bereitschaft der Gegenseite zu einer einvernehmlichen Beendigung des jeweiligen konkreten Verfahrens voraus.

Fundstelle(n):
RAAAF-81751

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