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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 6 U 1013/15

Gesetze: SGB VII § 45 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Hirnstammschädigung als organische Störung ist mittels eines Magnetresonanztomogramms oder eines "Durchgangssyndroms" nach dem psychopathologischen Befund objektivierbar.

2. In eines der gängigen Diagnosesysteme (ICD-10, DSM-IV) einzuordnende Gesundheitsstörungen können durch Verwaltungsakt als Folgen oder Nichtfolgen eines Versicherungsfalls festgestellt werden, nicht aber Symptome oder Befunde.

Fundstelle(n):
XAAAF-81736

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