BGH Beschluss v. - 4 StR 317/16

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl in 2 tateinheitlichen Fällen und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zur Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 3 Monaten verurteilt" und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

2Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom u.a. ausgeführt:

"Allerdings ist die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangener fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall II. 4) in zweifacher Hinsicht zu beanstanden:

1. Da die Trunkenheitsfahrt mit dem geraubten BMW zugleich die Wegnahmehandlung des Fahrzeugs darstellt, steht die Fahrt in Tateinheit mit dem besonders schweren Raub.

2. Die Trunkenheitsfahrt stellt sich - soweit es die Gefährdung der Polizeibeamten und des Polizeifahrzeugs betrifft - als Polizeiflucht dar, bei welcher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Gefährdungen und Schädigungen Folge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit waren (vgl. Senat, Beschluss vom , 4 StR 520/13).

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch hinsichtlich des Falles II. 4 auf - unzweifelhaft gegebene - fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) umstellen und das Konkurrenzverhältnis zwischen den Taten II. 3 und II. 4 korrigieren.

Durch die beantragte Korrektur entfällt die für den Fall II. 4 festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen. Die Gesamtstrafe wirkt hierdurch angesichts der verbleibenden Einzelstrafen nicht berührt."

3Dem stimmt der Senat zu. Den Urteilsfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Mitschleifen des Zeugen W. und der Anstoß an eine Holzpalisade auf dem Parkplatz der Firma I. trunkenheitsbedingt waren. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Fälle II. 3 und 4 eine niedrigere Sperrfrist verhängt hätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAF-81686