BGH Beschluss v. - IX ZB 53/16

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Auf Antrag des Finanzamtes vom hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Seine hiergegen gerichtete, als Einspruch bezeichnete sofortige Beschwerde hat das zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit einer ebenfalls als Einspruch bezeichneten Eingabe vom , die das Landgericht zunächst als Gehörsrüge und Gegenvorstellung ausgelegt hat; die darin enthaltenen Einwendungen hat es durch Beschluss vom zurückgewiesen. Der Schuldner wendet sich hiergegen mit einem weiteren Einspruch vom , den er mit Schreiben vom ergänzt. Auf einen Hinweis des hat er mit Schreiben vom erklärt, dass er eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs begehre. Das Landgericht hat die Akten mit Beschluss vom vorgelegt.

II.

21. Der als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom auszulegende Einspruch des Schuldners vom ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Eine das Rechtsbeschwerdegericht nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO bindende Zulassung liegt - ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis des Einzelrichters - nicht vor. Enthält der angefochtene Beschluss - wie hier - keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt das, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird (, WM 2009, 1058 Rn. 7 ff; vom - IX ZB 92/16, NSW ZPO § 574 Rn. 3). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Daneben kann dahinstehen, dass der Rechtsbeschwerde auch deshalb der Erfolg versagt bliebe, weil sie nicht beim Bundesgerichtshof als dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und der Schuldner nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

32. Auch der - als Rechtsbeschwerde gegen den auszulegende - Einspruch vom ist unzulässig. Ein Beschluss, durch den die Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist von Gesetzes wegen unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Gegen die Zurückweisung einer Gegenvorstellung durch das Beschwerdegericht ist weder die Rechtsbeschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel eröffnet.

Fundstelle(n):
JAAAF-81677