GvKostG Anlage (zu § 9) Kostenverzeichnis
Anlage (zu § 9) Kostenverzeichnis [1]
Gliederung
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Abschnitt 1: | Zustellung auf
Betreiben der Parteien (§ 191
ZPO) |
Abschnitt 2: | Vollstreckung |
Abschnitt 3: | Verwertung |
Abschnitt 4: | Besondere
Geschäfte |
Abschnitt 5: | Zeitzuschlag |
Abschnitt 6: | Nicht erledigte
Amtshandlung |
Abschnitt 7: | Auslagen |
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Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
Abschnitt 1: Zustellung auf Betreiben der Parteien
(§ 191
ZPO) | ||
Vorbemerkung 1: (1) Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter gilt als eine Zustellung. (2) Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101 wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802f ZPO) oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 Satz 2, auch i. V. m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zustellt. | ||
100 | Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
………. | 11,00 € |
101 | Sonstige Zustellung ………. | 3,30 € |
102 | Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum
Zwecke der Zustellung übermittelt
wurde (§ 193 Abs. 1
ZPO) | |
je
Seite ………. | Gebühr in Höhe
der Dokumentenpauschale | |
Eine
angefangene Seite wird voll berechnet. | ||
Abschnitt 2: Vollstreckung | ||
200 | Amtshandlung nach
§ 845 Abs.
1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung)
………. | 17,60 € |
205 | 28,60 € | |
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls
ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | ||
206 | 17,60 € | |
207 | Versuch einer gütlichen
Erledigung der Sache (§ 802b
ZPO) | 17,60 € |
Die Gebühr entsteht auch im Fall der
gütlichen Erledigung. | ||
208 | Der Gerichtsvollzieher ist gleichzeitig mit einer auf eine
Maßnahme nach
§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4
ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt: | |
Die Gebühr 207 ermäßigt sich
auf | 8,80 € | |
210 | Übernahme des Vollstreckungsauftrags von
einem anderen Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner unter Mitnahme der
Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist
………. | 17,60 € |
220 | Entfernung von Pfandstücken, die im
Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten belassen waren
………. | 17,60 € |
Die Gebühr wird auch dann nur einmal
erhoben, wenn die Pfandstücke aufgrund mehrerer Aufträge entfernt werden. Neben
dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500
erhoben. | ||
221 | Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur
Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher ………. | 28,60 € |
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls
ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | ||
230 | Wegnahme oder Entgegennahme
einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher
………. | 57,20 € |
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls
ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Sind mehrere Personen wegzunehmen,
werden die Gebühren für jede Person gesondert erhoben. | ||
240 | Entsetzung aus dem Besitz
unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die
Einweisung in den Besitz ………. | 150,00 € |
Neben
dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500
erhoben. | ||
241 | Der Gerichtsvollzieher ist nicht mit der Wegschaffung beweglicher
Sachen beauftragt: Die Gebühr 240 ermäßigt sich auf………. | 100,00 € |
Mit der Gebühr sind auch die Dokumentation der frei
beweglichen Sachen im Protokoll und die Nutzung elektronischer
Bildaufzeichnungsmittel abgegolten. | ||
242 | Wegnahme ausländischer Schiffe, die in das
Schiffsregister eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären,
und ihre Übergabe an den Gläubiger ………. | 143,00 € |
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein
Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | ||
243 | Übergabe unbeweglicher Sachen an den
Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
………. | 107,80 € |
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein
Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | ||
250 | Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes
(§ 892
ZPO) oder zur Beseitigung einer andauernden
Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach
§ 1 GewSchG
(§ 96 Abs. 1
FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf
Anordnung des Gerichts im Fall des
§ 90
FamFG ………. | 57,20 € |
Neben
dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500
erhoben. | ||
260 | Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder
nach
§ 807 ZPO
………. | 36,30 € |
261 | Übermittlung eines mit eidesstattlicher
Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§
802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
ZPO)
………. | 36,30 € |
262 | 41,80 € | |
270 | Verhaftung, Nachverhaftung,
zwangsweise Vorführung ………. | 42,90 € |
Abschnitt 3:
Verwertung | ||
Vorbemerkung 3: Die Gebühren werden bei jeder Verwertung nur einmal erhoben. Dieselbe Verwertung liegt auch vor, wenn der Gesamterlös aus der Versteigerung oder dem Verkauf mehrerer Gegenstände einheitlich zu verteilen ist oder zu verteilen wäre und wenn im Falle der Versteigerung oder des Verkaufs die Verwertung in einem Termin, bei einer Versteigerung im Internet in einem Ausgebot, erfolgt. | ||
300 | Versteigerung, Verkauf oder Verwertung in
anderer Weise nach
§ 825 Abs. 1
ZPO von | |
– beweglichen Sachen, | ||
– Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt
sind, | ||
– Forderungen oder anderen Vermögensrechten
………. | 57,20 € | |
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls
ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. Dies gilt nicht bei einer
Versteigerung im Internet. | ||
301 | Öffentliche Verpachtung an den Meistbietenden
………. | 57,20 € |
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls
ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | ||
302 | Anberaumung eines neuen
Versteigerungs- oder Verpachtungstermins oder das nochmalige Ausgebot bei einer
Versteigerung im Internet ………. | 11,00 € |
(1) Die
Gebühr wird für die Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder
Verpachtungstermins nur erhoben, wenn der vorherige Termin auf Antrag des
Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§
765a,
775,
802b ZPO
nicht stattgefunden hat oder wenn der Termin infolge des
Ausbleibens von Bietern oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben
ist. | ||
(2) Die Gebühr wird für das nochmalige Ausgebot bei einer
Versteigerung im Internet nur erhoben, wenn das vorherige Ausgebot auf Antrag
des Gläubigers oder des Antragstellers oder nach den Vorschriften der §§
765a,
775,
802b ZPO
abgebrochen worden ist oder wenn das Ausgebot infolge des
Ausbleibens von Geboten oder wegen ungenügender Gebote erfolglos geblieben
ist. | ||
310 | Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten
(§
825 Abs. 2 ZPO) ………. | 17,60 € |
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls
ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | ||
Abschnitt 4:
Besondere Geschäfte | ||
400 | 107,80 € | |
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein
Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. | ||
401 | Feststellung der Mieter oder Pächter von
Grundstücken im Auftrag des Gerichts je festgestellte Person
………. | 7,70 € |
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Ermittlungen
nicht zur Feststellung eines Mieters oder Pächters führen. | ||
410 | 17,60 € | |
411 | Beurkundung eines Leistungsangebots
………. | 7,70 € |
Die Gebühr entfällt, wenn die Gebühr nach Nummer 410
zu erheben ist. | ||
420 | Entfernung von Gegenständen aus dem Gewahrsam des Inhabers zum
Zwecke der Versteigerung oder Verwahrung außerhalb der Zwangsvollstreckung
………. | 17,60 € |
430 | Entgegennahme einer Zahlung, wenn diese
nicht ausschließlich auf Kosten nach diesem Gesetz entfällt, die bei der
Durchführung des Auftrags entstanden sind ………. | 4,40 € |
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der
Gerichtsvollzieher einen entgegengenommenen Scheck selbst einzieht oder einen
Scheck aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Auftraggebers an diesen
weiterleitet. Die Gebühr wird nicht bei Wechsel- oder Scheckprotesten für die
Entgegennahme der Wechsel- oder Schecksumme (Artikel 84 des Wechselgesetzes,
Artikel 55 Abs. 3
des Scheckgesetzes) erhoben. | ||
440 | Erhebung von Daten bei einer der in § 755 Abs. 2,
§
802l Abs. 1 ZPO genannten Stellen | 14,30 € |
Die
Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach
§ 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeholt
wird. | ||
441 | Erhebung von Daten bei einer der in
§ 755 Abs. 1
ZPO genannten Stellen | 5,50 € |
Die Gebühr entsteht nicht,
wenn die Auskunft nach
§ 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeholt
wird. | ||
442 | Übermittlung von Daten nach
§
802l Abs. 4 ZPO | 5,50 € |
Abschnitt 5:
Zeitzuschlag | ||
500 | Zeitzuschlag, sofern dieser bei der Gebühr vorgesehen ist, wenn
die Erledigung der Amtshandlung nach dem Inhalt des Protokolls mehr als 3
Stunden in Anspruch nimmt, für jede weitere angefangene Stunde
………. | 22,00 € |
Maßgebend ist die Dauer der Amtshandlung
vor Ort. | ||
Abschnitt 6: Nicht erledigte
Amtshandlung | ||
Vorbemerkung 6: Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Dies gilt insbesondere auch, wenn nach dem Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sind oder die Pfändung nach § 803 Abs. 2, § 811 Absatz 4 und § 851b Absatz 4 Satz 3 ZPO zu unterbleiben hat. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Auftrag an einen anderen Gerichtsvollzieher abgegeben wird oder hätte abgegeben werden können. | ||
Nicht
erledigte | ||
600 | – Zustellung (Nummern 100 und 101)
………. | 3,30 € |
601 | – Wegnahme einer Person (Nummer 230)
………. | 28,60 € |
602 | – Entsetzung aus dem Besitz (Nummer
240), Wegnahme ausländischer Schiffe (Nummer 242) oder Übergabe an den
Verwalter (Nummer 243) ………. | 35,20 € |
603 | – Beurkundung eines
Leistungsangebots (Nummer 411) ………. | 6,60 € |
604 | – Amtshandlung der in den Nummern
205 bis 207, 210 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art
………. | 16,50 € |
Die Gebühr für die nicht abgenommene
Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird,
weil der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat
(§ 802d
Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für einen nicht erledigten Versuch
einer gütlichen Erledigung der Sache wird in dem in Nummer 208 genannten Fall
eine Gebühr nicht erhoben. |
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Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
Abschnitt 7: Auslagen | ||
700 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von
Dokumenten: | |
1. Kopien und
Ausdrucke, | ||
| ||
für die ersten 50 Seiten je Seite
………. | 0,50 € | |
für
jede weitere Seite ………. | 0,15 € | |
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite
………. | 1,00 € | |
für
jede weitere Seite in Farbe ………. | 0,30 € | |
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien
oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Kopien
und Ausdrucke: | ||
je Datei
………. | 1,50 € | |
für die
in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang
auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens
………. | 5,00 € | |
(1) Die
Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist bei Durchführung eines jeden
Auftrags und für jeden Kostenschuldner nach
§ 13
Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen;
Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. | ||
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch
gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die
elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2
nicht weniger als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen
würde. | ||
(3)
§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt
unberührt. | ||
(4) Eine
Dokumentenpauschale für die erste Kopie oder den ersten Ausdruck des
Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der
Vermögensauskunft wird von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem
die Gebühr 260 oder 261 zu erheben ist. Entsprechendes gilt, wenn anstelle der
in Satz 1 genannten Kopien oder Ausdrucke elektronisch gespeicherte Dateien
überlassen werden (§
802d Abs. 2 ZPO). | ||
701 | Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde
………. | in voller Höhe |
702 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen und Einstellung eines
Ausgebots auf einer Versteigerungsplattform zur Versteigerung im Internet
………. | in voller Höhe |
Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung
oder Einstellung in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für
ein einzelnes Verfahren berechnet wird. | ||
703 | Nach
dem
JVEG an Zeugen,
Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer zu zahlende Beträge
………. | in voller Höhe |
(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen
der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren
Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | ||
(2)
Auslagen für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder
sprachbehinderten Person (§ 186
GVG) und für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte
blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden
nicht erhoben. | ||
704 | An die zum Öffnen
von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Schuldnern
zugezogenen Personen zu zahlende Beträge ………. | in voller
Höhe |
705 | Kosten für die
Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für die
Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers ………. | in voller
Höhe |
706 | Kosten, die von
einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Schuldners nicht
eingelöst wird ………. | in voller Höhe |
707 | An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Personen,
Tieren und Sachen, das Verwahren von Tieren und Sachen, das Füttern von Tieren,
die Beaufsichtigung von Sachen sowie das Abernten von Früchten
………. | in voller Höhe |
Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden bei dem Transport
von Sachen oder Tieren an den Ersteher oder an einen von diesem benannten
Dritten im Rahmen der Verwertung. | ||
708 | An
deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende
Gebühren sowie diejenigen Auslagen, die diesen Behörden, öffentlichen
Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den
Nummern 700 und 701 bezeichneten Art zustehen ………. | in voller
Höhe |
709 | Kosten für
Arbeitshilfen ………. | in voller Höhe |
710 | Pauschale für die Benutzung von eigenen Beförderungsmitteln des
Gerichtsvollziehers zur Beförderung von Personen und Sachen je Fahrt
………. | 6,00 € |
711 | Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken, wenn sich aus
einer Rechtsverordnung nach
§ 12a
GvKostG nichts anderes ergibt, | |
– Stufe 1: bis zu 10 Kilometer
………. | 3,25 € | |
–
Stufe 2: von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer
………. | 6,50 € | |
–
Stufe 3: von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer
………. | 9,75 € | |
–
Stufe 4: von mehr als 30 Kilometern bis 40 Kilometer
………. | 13,00 € | |
– Stufe 5: von mehr als 40 Kilometern
………. | 16,25 € | |
(1) Das Wegegeld wird erhoben, wenn der
Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Auftrags Wegstrecken innerhalb des
Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder
innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen
Amtsgerichts zurückgelegt hat. | ||
(2) Maßgebend ist
die Entfernung von dem Amtsgericht, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist,
zum Ort der Amtshandlung, wenn nicht die Entfernung vom Geschäftszimmer des
Gerichtsvollziehers geringer ist. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg
mit der weitesten Entfernung maßgebend. | ||
Die Entfernung ist
nach der Luftlinie zu messen. | ||
(3) Wegegeld wird
nicht erhoben für | ||
| ||
(4) In
den Fällen des
§ 10 Abs.
2 Satz 1 und 2 GvKostG wird das Wegegeld für jede
Vollstreckungshandlung, im Falle der Vorpfändung für jede Zustellung an einen
Drittschuldner gesondert erhoben. Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein
(§ 802b ZPO),
wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und sodann jedes weiteren
Teilbetrages je einmal gesondert erhoben. Das Wegegeld für den Einzug einer
Rate entsteht bereits mit dem ersten Versuch, die Rate einzuziehen. | ||
712 | Bei Geschäften außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der
Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder außerhalb des dem Gerichtsvollzieher
zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts, Reisekosten nach den für den
Gerichtsvollzieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften
………. | in voller Höhe |
713 | Pauschale für die Dokumentation mittels geeigneter elektronischer
Bildaufzeichnungsmittel (§ 885a Abs. 2 Satz 2 ZPO)
………. | 5,00 € |
Mit der
Pauschale sind insbesondere die Aufwendungen für die elektronische
Datenaufbewahrung abgegolten. | ||
714 | An
Dritte zu zahlende Beträge für den Versand oder den Transport von Sachen oder
Tieren im Rahmen der Verwertung an den Ersteher oder an einen von diesem
benannten Dritten und für eine von dem Ersteher beantragte Versicherung für den
Versand oder den Transport ………. | in voller Höhe |
715 | Kosten für die Verpackung im Fall der Nummer 714
………. | in voller Höhe – mindestens 3,00 € |
716 | Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag | 20 % der zu erhebenden
Gebühren – mindestens 3,00 €, höchstens
10,00 € |
717 | Umsatzsteuer auf die Kosten | in voller Höhe |
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach
§ 19
Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAF-81607
1Anm. d. Red.: Anlage i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4607) mit Wirkung v.