GvKostG § 9
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 9 Höhe der Kosten
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
YAAAF-81607
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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