GvKostG § 3a

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 3a Rechtsbehelfsbelehrung [1]

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.

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YAAAF-81607

1Anm. d. Red.: § 3a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2418) mit Wirkung v. 1. 1. 2014.