GvKostG § 12

Abschnitt 2: Gebührenvorschriften

§ 12 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte [1]

Die Gebühren für Wechsel- und Scheckproteste, für Siegelungen und Entsiegelungen, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen bestimmen sich nach den für Notare geltenden Regelungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes.

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YAAAF-81607

1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 8. 2013.