Zur Steuerpflicht von Prämien im Rahmen eines Bonusprogramms für Fotofachverkäufer
Leitsatz
Die Gewährung von Vorteilen aus dem Bonusprogramm an Fachverkäufer stellt Arbeitslohn von dritter Stelle dar, der im Zeitpunkt
der Einlösung der Bonuspunkte beim Betriebsinhaber der Lohnversteuerung unterliegt.
Die Steuerbefreiung für den Zufluss von Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG greift ebenso wenig ein wie die der Steuerfreibetrag
nach § 3 Nr. 38 EStG.
Ein Antrag auf Pauschalierung nach § 37b EStG kann nicht widerrufen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1705 Nr. 20 ZAAAF-81556
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