Der weitergehende Wortlaut des § 3 Abs. 3 S. 1 InvStG ist Zweck entsprechend einschränkend auszulegen.
Die gesonderte Feststellung dient dazu, auf Anlegerebene die Besteuerung der ausgeschütteten Erträge durchzuführen und eine
steuerlich korrekte Erfassung der investmentsteuerlichen Erträge auf Anlegerebene sicherzustellen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStZ 2016 S. 952 Nr. 24 EFG 2016 S. 1539 Nr. 18 KAAAF-81548
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