Keine Kürzung von Fortbildungskosten um ausbezahlten Meisterbonus
Leitsatz
1. Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen sind keine Werbungskosten.
2. Aufwendungen eines nichtselbstständig tätigen (Gärtner-)Gesellen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung sind
Berufsfortbildungskosten und damit Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
3. Ist ein Meisterbonus nach den Vergaberichtlinien gerade nicht an eine Einkünfteerzielung geknüpft, handelt es sich dabei
weder um ein – steuerbares, aber steuerfreies – Stipendium i. S. d. § 3 Nr. 44 EStG noch um eine Ausbildungsförderung i. S.
d. § 3 Nr. 11 EStG.
4. Wurde der Meisterbonus allein wegen des erfolgreichen Ablegens einer Prüfung ausbezahlt, besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher
Zusammenhang im Sinne von § 3c Abs. 1 EStG zwischen dem Meisterbonus und den im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung
angefallenen Fortbildungskosten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 11/2016 S. 1028 DStR 2017 S. 6 Nr. 29 DStRE 2017 S. 1160 Nr. 19 EFG 2016 S. 1513 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2016 S. 2995 WAAAF-81544
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