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Abgabenordnung | Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei Krankenhäusern
Üben Krankenhäuser wirtschaftliche Tätigkeiten aus, die nicht nach § 67 AO dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zuzurechnen sind, ist gesondert zu prüfen, ob insoweit ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein weiterer Zweckbetrieb nach Maßgabe der §§ 65, 66 oder 68 AO vorliegt. Zur steuerlichen Beurteilung von zusätzlichen Leistungen, die von den Krankenhäusern erbracht werden (z. B. Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten durch das Krankenhaus gegen Entgelt an die Patienten oder Personal- und Sachmittelgestellung), hat die Stellung genommen.