Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen an Businessclubs
Bestimmung des Leistungsorts
1. Allgemeines
Businessclubs bieten ihren Mitgliedern die Möglichkeit, mit Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Politik in Kontakt zu treten und den jeweiligen Club als Plattform für das gesellschaftliche und geschäftliche Miteinander (sog. Networking) zu nutzen. Die Clubs stellen ihren Mitgliedern diverse Services (teilweise gegen ein gesondertes Entgelt) bereit. Es besteht unter anderem die Möglichkeit, clubeigene Konferenzräume oder die Leistungen assoziierter Clubs für Meetings oder Kongresse zu nutzen, an clubinternen Veranstaltungen teilzunehmen oder von einem exklusiven Tagungs- und Verwaltungsmanagement zu profitieren.
Für eine Businessclub-Mitgliedschaft sind in der Regel eine einmalige Aufnahmegebühr sowie ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Leistungsinhalt
Bei den angebotenen Clubleistungen gegen Mitgliedsbeitrag und einmalige Aufnahmegebühr handelt es sich um einheitliche sonstige Leistungen eigener Art, die nicht durch eine Grundstücksüberlassung bestimmt sind.
Zwar erhalten Businessclub-Mitglieder auf den ersten Blick nur eine Zugangsberechtigung zu den Räumen des jeweiligen Clubs einschließlich der Nutzungsmöglichkeit der damit verbundenen Grundleistungen (wie z. B. die Nutzung des WLANs und der Sanitäreinrichtungen). Aber erst durch die Clubmitgliedschaft wird den Mitgliedern die Möglichkeit geboten, die zahlreichen weiteren exklusiven Clubleistungen (ggf. gegen zusätzliches Entgelt) in Anspruch zu nehmen.
Der Fokus einer Businessclub-Mitgliedschaft liegt somit darauf, das über die Nutzung der Räumlichkeiten hinausgehende Serviceangebot des Clubs zu beanspruchen und dadurch in beruflicher als auch privater Hinsicht von der Mitgliedschaft zu profitieren.
Insbesondere kann aufgrund der Mitgliedschaft oftmals auch das Leistungsspektrum anderer assoziierter Businessclubs unabhängig von den clubeigenen Räumlichkeiten wahrgenommen werden.
3. Leistungsort
Für die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge bestimmt sich der Leistungsort somit bei B2C-Umsätzen nach § 3a Abs. 1 UStG und bei B2B-Umsätzen nach § 3a Abs. 2 UStG.
Sofern ein gesondertes Entgelt für die Nutzung der Konferenzräume zu entrichten ist, bestimmt sich der Ort nur für diese abgrenzbare Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG.
OFD Frankfurt/M. v. - S 7117A-042-St 113
Fundstelle(n):
AAAAF-81385