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Korrekturen nach § 175 AO
§ 175 Abs. 1 AO bietet in Nr. 1 die Möglichkeit, einen Folgebescheid an den Regelungsinhalt eines Grundlagenbescheids anzupassen. Die Nr. 2 dient dazu, Ereignisse, die eine steuerliche Rückwirkung beinhalten, nachträglich bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen.
Korrektur von Folgebescheiden
Ein Folgebescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Folgebescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).
Grundlagenbescheid
Unter Grundlagenbescheide versteht man Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide und andere Verwaltungsakte, die für die Festsetzung einer Steuer bindend sind (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO). Dazu gehören u. a.
Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Besteuerungsgrundlagen (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO)
Bescheide über die gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO)
Bescheide über den Gewerbesteuer- und Grundsteuermessbetrag (§ 184 AO)
Bescheide über die Feststellung von Grundbesitzwerten (§ 151 BewG).
Aber auch Verwaltungsakte anderer Behörden, die keine Finanzbehörden sind, können Grundlagenbescheide sein, z. B.
Bescheide über den Grad der Behinderung des zuständigen Versorgungsamtes
Als Folgebescheide kommen sowohl Steuerbescheide (