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Umwandlungssteuerrecht – Übernahmefolgegewinn bei Konfusion (FG)
Bei der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine natürliche Person entsteht auch dann ein Übernahmefolgegewinn, wenn die Forderungen zum Privatvermögen des übernehmenden Einzelunternehmers gehören.
Hintergrund: Bei einem Vermögensübergang von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. auf eine natürliche Person im Wege der Verschmelzung hat gem. § 4 Abs. 1 UmwStG der übernehmende Rechtsträger die auf ihn übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen. Gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten erlöschen zivilrechtlich durch Konfusion. Ein Übernahmefolgegewinn entsteht stets dann, wenn der Teilwert der Forderung niedriger ist als der Buchwert der Schuld.
Sachverhalt: Der Kläger erzi...